Reorganisation als sachlicher Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich vorliegend u.a. mit der Frage, wann ein hinreichend sachlicher Grund für die Kündigung gegeben ist, wenn eine Stelle im Rahmen der Reorganisation aufgehoben wurde. Konkret prüfte das Gericht, ob die Kündigung aufgrund einer Umstrukturierung sachlich gerechtfertigt ist.
Stillschweigende Anerkennung von Überstunden im öffentlichen Dienstverhältnis
Das Bundesverwaltungsgericht äussert sich zu den Voraussetzungen der nachträglichen bzw. stillschweigenden Anerkennung von Überstunden und stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Vorgehen des Arbeitgebers bezüglich Handhabung der Mehrarbeit nicht widersprüchlich sein darf. Zudem befasst es sich mit der Frage, wie sich die Rechtslage sich bei Duldung der an sich unerwünschten Überstunden präsentiert.
Therapeutischer Arbeitsversuch als verwertbare Arbeitsleistung?
Im vorliegenden Fall ging es u.a. um die Frage, ob die im Rahmen eines therapeutischen Arbeitsversuches entrichtete Entschädigung als Teil der Lohnfortzahlung (für Krankheit) zu qualifizieren ist, wenn die Leistung des Arbeitnehmers keine verwertbare Arbeitsleistung darstellt.
Kündigung während eines hängigen Gleichstellungsverfahrens und die Angabe von Abwesenheitsgründen im Arbeitszeugnis
In einem neuen – zur Publikation vorgesehenen – Entscheid befasst sich das Bundesgericht mit der Frage der Missbräuchlichkeit einer Kündigung, die während eines hängigen Gleichstellungsverfahrens ausgesprochen worden war. Im gleichen Entscheid äussert es sich auch dazu, ob längere Absenzen mit Angabe von Gründen (Krankheit/Mutterschaft) im Arbeitszeugnis erwähnt werden dürfen.
Keine Lohndiskriminierung bei höherem Lohn eines neun Jahre jüngeren Nachfolgers
Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 lit. b GlG sind Individualrechte. Der Anspruch auf Lohnnachzahlung geht mit der Feststellung der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung einher, auch wenn er nicht ausdrücklich im Rechtsbegehren erwähnt ist. Auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Lohngleichheit kann nicht gültig verzichtet werden. Der verfassungsmässige Grundsatz geht der Vertragsfreiheit vor.
Auch wenn ein katholischer Chefarzt in einer katholischen Klinik tätig ist, ist dessen Entlassung aufgrund seines geänderten Zivilstandes diskriminierend, wenn der Zivilstand bei Personen, die anderen Konfessionen angehören, unwichtig ist.
Abgangsentschädigung gestützt auf angepassten Arbeitsvertrag und Sozialplan
Zur Beurteilung einer Parteivereinbarung wird zunächst auf den wirklichen Willen der Parteien abgestützt. Kann dieser nicht eruiert werden, wird der Parteiwille gestützt auf das Vertrauensprinzip ausgelegt. Erst wenn auch diese Methode nicht weiterhilft, kann der Grundsatz in dubio contra stipulatorem angewendet werden.
Eine Wiederanstellung ist nur bei einer qualifiziert rechtswidrigen Kündigung möglich. Die Gründe hierfür ergeben sich aus Art. 34c Abs. 1 Bst. a-d BPG. Ansonsten kann nur eine Entschädigung verlangt werden.