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Zur AHV-rechtlichen Qualifikation eines Einkommensbestandteils als Lohn oder Kapitalertrag

Zur AHV-rechtlichen Qualifikation eines Einkommensbestandteils als Lohn oder Kapitalertrag

Rechtsprechung
Alters- und Hinterlassenenversicherung

Zur AHV-rechtlichen Qualifikation eines Einkommensbestandteils als Lohn oder Kapitalertrag

Ob eine Vergütung als reiner Kapitalertrag zu qualifizieren ist, beurteilt sich rechtsprechungsgemäss nach dem Wesen und der Funktion einer Zuwendung. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft beitragsrechtlich massgebender Lohn sein; dies gilt laut Art. 7 lit. h AHVV namentlich für Tantiemen. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Grund haben. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnausschüttungen (BGE 141 V 634 E. 2.2 S. 636 mit Hinweisen). Von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung zwischen Lohn und Dividende weichen die Behörden nur ab, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn einerseits und zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende anderseits besteht (BGE 141 V 634 E. 2.2.1 f. S. 637). Rechtsprechungsgemäss werden deklariertes AHV-Einkommen und branchenübliches Gehalt einerseits, sowie Dividendenzahlung und Aktienwert anderseits zueinander in Beziehung gesetzt,...

iusNet AR-SVR 25.02.2019

 

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