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Sozialversicherungsrechtliche Qualifikation von Arbeit während Haft

Sozialversicherungsrechtliche Qualifikation von Arbeit während Haft

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Sozialversicherungsrechtliche Qualifikation von Arbeit während Haft

8C_405/2018 (zur Publikation vorgesehen)

In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass der Lohn für Arbeitstätigkeit während eines Strafvollzugs nicht als Einkommen aus einer unselbstständigen Tätigkeit gilt und er deshalb für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung nicht mitberücksichtigt wird. Ehemalige Häftlinge wie auch beschuldigte, aber noch nicht verurteilte Häftlinge gelten nach dem Bundesgericht als nicht erwerbstätig. Da versicherte Personen während der Haft von der Betragszeit befreit sind, haben sie gemäss Art. 27 Abs. 4 AVIG Anspruch auf höchstens 90 Taggelder.

iusNet AR-SVR 19.02.2019