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Anspruch oder Pflicht zur Wiedereingliederung von Invalidenrentenbezügern?

Anspruch oder Pflicht zur Wiedereingliederung von Invalidenrentenbezügern?

Rechtsprechung
Invalidenversicherung

Anspruch oder Pflicht zur Wiedereingliederung von Invalidenrentenbezügern?

8C_163/2018 (zur Publikation vorgesehen)

In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil hat das Bundesgericht seine Praxis bestätigt, wonach Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG auch für rentenbeziehende Personen mit vermutetem Eingliederungspotenzial vorgesehen sind, bei denen der Gesundheitszustand oder die erwerblichen Verhältnisse keine anspruchswesentliche Änderung erfahren haben. Für die Anordnung solcher Massnahmen ist also kein Revisionsgrund erforderlich. Zudem hat es festgestellt, dass Art. 8a IVG über den Wortlaut hinaus nicht nur einen Anspruch, sondern auch eine mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht der Versicherten darstellt, an solchen Massnahmen teilzunehmen.
Im konkreten Fall ordnete die IV-Stelle einer fast 60jährigen Versicherten, die seit über 15 Jahren eine ganze Rente bezogen hatte, ein Belastbarkeitstraining an, da sich aus dem medizinischen Gutachten anlässlich einer Rentenrevision ergeben habe, dass sich zwar der Gesundheitszustand nicht verändert hat, aber unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen von einem erheblichen Erwerbspotenzial auszugehen sei. Weil die Versicherte das Training nach kurzer Zeit abbrach, hob die IV-Stelle nach entsprechender Androhung die laufende ganze Rente auf. Diesen Entscheid schützte das Bundesgericht mit vorliegendem Urteil. Mit Blick auf die aus gutachterlicher Sicht grossen Eingliederungsressourcen würden auch die Rentendauer und das Alter – so das Bundesgericht – die Wiedereingliederungsmassnahmen nicht unzumutbar machen. Das Bundesgericht betonte in diesem Zusammenhang explizit, dass die Beweislast für die Unzumutbarkeit (gemeint wohl: Wirksamkeit) einer Eingliederungsmassnahme bei der versicherten Person liege. 
 

iusNet AR-SVR 24.02.2019