Rechtsgrundlage sah keinen Anspruch auf Beizug externer Person vor
Weil die OHarc/MobV FR unter vorliegenden Umständen keinen Anspruch vorsah, an eine externe Person zu gelangen, hätte A. das Angebot zum Gespräch mit der Leiterin der Personalabteilung annehmen müssen.
Die ordentliche Kündigung war gerechtfertigt, und weil der Grundsatz der Wahrheit jenem des Wohlwollens vorgeht, kann im Arbeitszeugnis nicht "zu unserer vollen Zufriedenheit" stehen.
Nur wenn die Änderung des Pflichtenhefts auf eine Gesetzsänderung zurückzuführen ist, wird die Rechtsstellung der Betroffenen tangiert und liegt eine anfechtbare Verfügung vor.
Wenn Ferienwohnungen vermietet und hotelähnliche Dienstleistungen angeboten werden, unterstehen die dort tätigen Arbeitnehmenden dem L-GAV Gastgewerbe.
Entschädigung für Grossratsmandat ist Nebenverdienst, nicht Zwischenverdienst
Weil die Entschädigung für das Grossratsmandat als Nebenverdienst zu qualifizieren war, war sie nicht als Zwischenverdienst anzurechnen, weshalb kein Rückerstattungsanspruch bestand.
Der Kläger brachte im Berufungsverfahren vor, dass der Kronzeuge gelogen hatte, was die Beklagte nicht bestritt, weshalb die Lüge als erstellt und die Anspruchsvoraussetzungen als erfüllt zu betrachten waren.