Massgebender Lohn i.S. des AHVG
Massgebender Lohn i.S. des AHVG
Massgebender Lohn i.S. des AHVG
Die Angestellten einer Firma, die Kinderkrippen, Kinderhorte, Kindergärten und Tagesschulen betreibt, betreuen die Kinder auch während des Essens und essen aus pädagogischen Gründen (Vorbildfunktion) auch einige Bissen mit, wobei dieses Mittagessen mit den Kindern zur Arbeitszeit (und nicht zur Pausenzeit) zählt. Die Portionen sind indessen nicht so berechnet, dass die Erwachsenen satt werden; es ist vielmehr üblich, dass diese während ihrer Mittagspause von ihnen selber organisierte und finanzierte Speisen einnehmen (E. 4.1). Strittig war, ob dieses «Mittagessen» als zusätzliches AHV-beitragspflichtiges Naturaleinkommen gilt (vgl. Art. 11 Abs. 2 AHVV; E. 4.1).
Die Aufrechnung der Pauschale von Art. 11 Abs. 2 AHVV für ein Mittagessen unter dem Titel «Naturaleinkommen» rechtfertigt sich nur dann, wenn vom Arbeitgeber tatsächlich auch ein (vollwertiges) Mittagessen abgegeben wird. Nicht jede Verpflegung, die zur Mittagszeit eingenommen wird, stellt indessen ein solches vollwertiges Mittagessen dar. Von einem solchen ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn durch die abgegebene Portion eine durchschnittliche, erwachsene Person hinreichend satt wird, so dass sie sich die...
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