Art. 418 Abs. 3 StPO sieht einzig eine solidarische Haftung vor. Es lässt sich deshalb keine Übernahme der Verfahrenskosten durch die Arbeitgeberin bei unklarer Täterschaft durch Arbeitnehmer daraus ableiten.
Beschäftigung von Familienangehörigen mit gefälschtem Pass (6B_312/2017)
Die Beschäftigung eines Familienangehörigen ohne Arbeitsbewilligung in der Schweiz in einer AG, in der man selbst Geschäftsführer ist, stellt eine strafrechtlich relevante Verletzung des AuG dar.
Das Bundesgericht beurteilt das Erreichen des Streitwerts nach freiem Ermessen, weicht aber nicht ohne Grund von den Angaben der Vorinstanz oder der Parteivereinbarung ab.
Einsicht ins Personaldossier und Staatsgeheimnisse (Yonchev vs. Bulgaria (12504/09))
Informationen zur psychischen und physischen Gesundheit eines Bewerbers im Personaldossier fallen unter den Begriff des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK.
Konkurrenzverbot und persönliche Fähigkeiten des Arbeitnehmers (4A_286/2017)
Das Bundesgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung des Konkurrenzverbots die persönlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind.
Verschlechterung von PK-Anwartschaften durch GAV-Beendigung (9C_132/2017)
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die Beendigung der Unterstellung der Arbeitgeberin unter den GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) zu einer unzulässigen Verschlechterung der Rechtsposition der Arbeitnehmer führte.
Depressionspraxis aufgegeben (8C_841/2016, zur Publikation bestimmt)
Ist die Rechtsprechung aufzugeben, wonach depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind?
Indikatorenkatalog (BGE 141 V 281) gilt für alle psychischen Erkrankungen (8C_130/2017, zur Publikation bestimmt)
Sind sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen und die funktionellen Folgen sämtlicher psychischer Befunde anhand des strukturierten Beweisverfahrens gesamthaft zu beurteilen?
Der Erholungszweck der Ferien wird vereitelt, wenn der Arbeitnehmer nicht mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass der an sich bezahlte Urlaub auch tatsächlich vergütet wird.