Konkurrenzverbot und persönliche Fähigkeiten des Arbeitnehmers (4A_286/2017)
Konkurrenzverbot und persönliche Fähigkeiten des Arbeitnehmers (4A_286/2017)
Konkurrenzverbot und persönliche Fähigkeiten des Arbeitnehmers (4A_286/2017)
Der Beschwerdegegner war vom 1. Juli 2009 bis zum 12. März 2012 als Senior Consultant bei einer Personalberatungsfirma angestellt. Er hatte gemäss Vertrag Spezialisten und Führungskräfte aus dem Segment Immobilien- und Baumanagement an interessierte Wirtschaftskreise zu vermitteln. Zu seinen Aufgaben gehörte auch der Aufbau eines eigenen Kundenstammes für Mandate sowie die Pflege des Beziehungsnetzes. Der Beschwerdegegner hatte gemäss Sachverhaltsdarstellung im Obergerichtsentscheid den Arbeitsvertrag am 27. Februar 2012 per 27. März 2012 gekündigt. Die Parteien lösten den Vertrag jedoch in gegenseitigem Einvernehmen bereits auf den 12. März auf. Die Arbeitgeberin machte geltend, der Arbeitnehmer habe ab seiner Eintragung ins Handelsregister 6. März 2012 als Geschäftsführer einer neu gegründeten GmbH gegen das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot verstossen, indem er Kundschaft der Arbeitgeberin abgeworben habe.
Die Konkurrenzverbotsklausel verpflichtete den Arbeitnehmer sich während zweier Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeder direkten oder indirekten konkurrenzierenden Tätigkeit im Bereich Personalvermittlung/Personalberatung/...
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