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Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht > Sozialversicherungsrecht > Rechtsprechung > Bund > Invalidenversicherung > Indikatorenkatalog Bge 141 V 281 Gilt Für Alle Psychischen Erkrankungen 8c 1302017

Indikatorenkatalog (BGE 141 V 281) gilt für alle psychischen Erkrankungen (8C_130/2017, zur Publikation bestimmt)

Indikatorenkatalog (BGE 141 V 281) gilt für alle psychischen Erkrankungen (8C_130/2017, zur Publikation bestimmt)

Rechtsprechung
Invalidenversicherung

Indikatorenkatalog (BGE 141 V 281) gilt für alle psychischen Erkrankungen (8C_130/2017, zur Publikation bestimmt)

In diesem zur Publikation bestimmten Entscheid haben beide sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts bejaht, dass künftig sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren (BGE 141 V 281) zu unterziehen und die funktionellen Folgen sämtlicher psychischer Befunde anhand des strukturierten Beweisverfahrens gesamthaft zu beurteilen sind.

Das Bundesgericht hat das strukturierte Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 bislang auf psychosomatische Leiden angewandt (E. 4.1.1.), wobei der Begriff „psychosomatisch“ inzwischen in den diagnostischen Leitlinien der ICD-10 nicht mehr verwendet wird (E. 4.1.2). Daher war zu prüfen, ob das strukturierte Beweisverfahren dennoch auf „somatoforme Störungen“ begrenzt bleiben konnte (E. 4.1.2). Klärung bedurfte auch die im Nachgang zu BGE 141 V 281 ergangene Praxis, wonach dann, wenn die Diagnosekriterien keinen bestimmten Schweregrad der Befunde verlangten, ein leichtgradiges Krankheitsgeschehen vorliege, welches von vornherein keine rechtserhebliche Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit bewirken könne (E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 106).

Allgemein hält das Bundesgericht fest, dass die Diagnosen in der...

iusNet AR-SVR 14.12.2017

 

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