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Bezahlte Ferien (C-214/16)

Bezahlte Ferien (C-214/16)

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Bezahlte Ferien (C-214/16)

Das Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Court of Appeal (England & Wales eingereicht). Der EuGH legt zunächst den Rechtsrahmen aus und erwähnt neben Richtlinie 200/88/EG zur Arbeitszeitgestaltung das IAO-Übereinkommen Nr. 132  über den bezahlten Urlaub, obwohl es vom Vereinigten Königreich nicht ratifiziert wurde. Es wird insbesondere auf Art. 9 Abs. 2 verwiesen, welcher verlangt, dass der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens achtzehn Monate nach Ablauf des Jahres zu gewähren ist. Zudem wird auf den in der Charta der Grundrechte gewährten Grundsatz des bezahlten Jahresurlaubs verwiesen und betont, dass dieser ein besonderer Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union ist. Der bezahlte Jahresurlaub dient der Erholung sowie der Entgeltsicherheit während des Urlaubs. Dies soll dazu beitragen, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub entspannt vollumfänglich geniessen kann, ohne Bedenken über eine Lohneinbusse zu haben (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C 350/06 und C 520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25, und vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn, C 178/15, EU:C:2016:502, Rn. 25) (...

iusNet AR-SVR 14.12.2017

 

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