Das Bundesgericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Schreiben der arbeitgebenden Person an verschiedene Geschäftspartnerinnen und -partner, das über die Kündigung und Freistellung einer arbeitnehmenden Person orientierte, die Persönlichkeit derselben verletzte und die daraus resultierenden Ansprüche und Rechte entstanden.