Zur Rechtsmässigkeit von Art. 55quater Abs. 1 AHVV (First für die Aufschubserklärung)
Zur Rechtsmässigkeit von Art. 55quater Abs. 1 AHVV (First für die Aufschubserklärung)
Zur Rechtsmässigkeit von Art. 55quater Abs. 1 AHVV (First für die Aufschubserklärung)
Gemäss Art. 55quater Abs. 1 AHVV ist der Aufschub der Altersrente innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. Das Bundesgericht zeigte anhand des gesetzgeberischen Willens und dem Sinn und Zweck der Norm auf, dass der Bundesrat die Grenzen der gesetzlich delegierten Kompetenz zur Regelung des Rentenaufschubs respektiert hat. Die Frist sei damit sachlich begründet und stelle nicht bloss «toten Formalismus» dar, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Deshalb sei die Bestimmung rechtmässig.
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