Zum Merkmal der «Unfreiwilligkeit der schädigenden Einwirkung» im Zusammenhang mit einer Frontalkollision
Zum Merkmal der «Unfreiwilligkeit der schädigenden Einwirkung» im Zusammenhang mit einer Frontalkollision
Zum Merkmal der «Unfreiwilligkeit der schädigenden Einwirkung» im Zusammenhang mit einer Frontalkollision
Gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG hat der Versicherte, der den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt hat, keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten. Die Vorinstanz hat die zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Zu wiederholen ist zunächst, dass als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper gilt (Art. 4 ATSG). Die Unfreiwilligkeit der schädigenden Einwirkung ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein körperschädigendes Ereignis als Unfall zu gelten hat. Da der Leistungsansprecher das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat, muss er grundsätzlich auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung nachweisen. Der im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst zwar die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast jedoch insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte....
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