Zum Rechtsweg bei strittigen Ermessensleistungen einer Vorsorgestiftung aus freien Mitteln, auf die weder ein gesetzlicher noch ein reglementarischer Anspruch besteht
Zum Rechtsweg bei strittigen Ermessensleistungen einer Vorsorgestiftung aus freien Mitteln, auf die weder ein gesetzlicher noch ein reglementarischer Anspruch besteht
Zum Rechtsweg bei strittigen Ermessensleistungen einer Vorsorgestiftung aus freien Mitteln, auf die weder ein gesetzlicher noch ein reglementarischer Anspruch besteht
Gemäss Art. 73 BVG steht der Klageweg an das kantonale Berufsvorsorgegericht den «Anspruchsberechtigten» offen. Gestützt darauf wurde in der Rechtsprechung wiederholt festgestellt, dass der Rechtsweg nach Art. 73 BVG ausgeschlossen und stattdessen der aufsichtsrechtliche Beschwerdeweg einzuschlagen sei, wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage stehe. Die Verwendung der freien Mittel einer (registrierten) Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen steht grundsätzlich im freien Ermessen des Stiftungsrates. Dies schliesse den Rechtsweg nach Art. 73 BVG jedoch nicht per se aus. Gehe es um die generelle Regelung, wie bestimmte freie Mittel aufzuteilen seien, falle die Sache in den Bereich der Aufsicht (Verwaltungsverfahren); stehe hingegen der individuell-konkrete Vollzug (der generellen Regelung) in Frage, sei das Berufsvorsorgegericht zuständig (Klageverfahren). Bei der Verteilung von überschüssigem Deckungskapital ausserhalb einer Teilliquidation sei somit eine Zweiteilung im Sinne von Gestaltung und Umsetzung vorzunehmen, die als Abgrenzungskriterium für den Rechtsweg diene. Dies gelte angesichts der Vorgaben von Art. 89a ZGB ohne Weiteres...
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