Beziehen Arbeitnehmende einen Sonderurlaub für die Betreuung von kranken oder verunfallten Verwandten sowie nahestehenden Personen, soll zukünftig die Lohnfortzahlung geregelt werden. Die Bestimmungen zum Einzelarbeitsvertrag im Obligationenrecht sollen dafür mit dem neuen Artikel 329g OR ergänzt werden.