Eine Kündigung wegen einer die Arbeit beeinträchtigenden Krankheit ist nur missbräuchlich, wenn die Krankheit auf eine Missachtung der Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall wäre die Kündigung nur missbräuchlich, wenn die Beschwerdegegnerin bei Mitteilung ihrer Kündigungsabsicht gewusst hätte, dass die Krankheit des Beschwerdeführers durch eine von ihr erwirkte Überforderung verursacht worden sei. Die Behauptung, die Arbeitgeberin müsse für das Vorliegen der Missbräuchlichkeit nicht um die "Kausalität zwischen Fürsorgepflichtverletzung und Krankheit" wissen, ist falsch.