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Privates Individualarbeitsrecht

Privates Individualarbeitsrecht

Auflösung eines befristeten Arbeitsverhältnisses - Dauer der Kündigungsfrist

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann einseitig nur mittels fristloser Kündigung beendet werden. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Rechtsnatur der Entschädigung Art. 337c Abs. 3 OR dieselbe Rechtsnatur wie Art. 336a OR aufweist.
iusNet AR-SVR 27.01.2020

Anzeigepflicht bei Krankentaggeldversicherungen

Kommentierung
Privates Individualarbeitsrecht
Entsprechend konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts wird bei verletzter Anzeigepflicht gemäss Art. 6 Abs. 3 VVG der Kausalitätsbegriff zwischen verschwiegener und aktueller Krankheit weit gefasst. Bei verschwiegenem rezidivierendem Burnout-Syndrom und erneutem Burnout wurde die Rückerstattungspflicht der Leistungen bejaht.
Roger Hischier
iusNet AR-SVR 27.01.2020

Krankentaggeldversicherung - Frist für Berufswechsel

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Aus Sicht des Bundesgerichts genügt es für Ansetzung der Übergangsfrist für den Berufswechsel nicht, wenn blosse eine Leistungseinstellung angekündigt wurde. Als Beweismass für das Vorliegen einer Beeinträchtigung genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit. Diese ist bei einem chronischen Fussleiden, das regelmässig in Halbjahresabständen geprüft und durch alle behandelnden Ärzte bestätigt wird, gegeben. Eine zumindest teilweise Unmöglichkeit der Tätigkeit als Dogwalkerin ist anzunehmen, so wie es aber auch zulässig ist, anzunehmen, dass eine 100% Arbeitsfähigkeit bei einer sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit möglich ist.
iusNet AR-SVR 26.01.2020

Weitere Präzisierungen zum Bonus

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Das Bundesgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach im Falle von Boni drei Zuordnungen möglich sind: i) Lohn (eventuell. variabel), ii) Gratifikation, auf die Anspruch besteht, iii) Gratifikation, auf die kein Anspruch besteht. Die grundsätzlich freiwillige Gratifikation bleibt jedoch nur dann eine freiwillige Sondervergütung, wenn sie akzessorisch ist. Bei sehr hohen Einkommen entfällt die Akzessorietätsprüfung.
iusNet AR-SVR 22.02.2020

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