Arbeit auf Abruf und Höchstarbeitszeiten gemäss Chauffeurverordnung
Arbeit auf Abruf und Höchstarbeitszeiten gemäss Chauffeurverordnung
Arbeit auf Abruf und Höchstarbeitszeiten gemäss Chauffeurverordnung
Der Beschwerdeführer arbeitete vom 3. Juni 2013 bis 1. Juli 2016 bei der Beschwerdeführerin als Chauffeur auf Abruf zu einem festen Tageslohn. Die vertragliche Vereinbarung zur Arbeitszeit enthielt zunächst den Hinweis, dass der Arbeitnehmer auf Abruf arbeitete und ihm an einem Einsatztag durch die Arbeitgeberin mitgeteilt würde, ob am Folgetag ebenfalls ein Einsatz nötig ist. An einem Tag ohne Einsatz, oblag es dem Arbeitnehmer sich bei der Arbeitgeberin am Nachmittag des Vortages darüber zu erkundigen, ob am Folgetag Einsätze zu erwarten waren, wobei den Arbeitnehmer keine Pflicht traf, die Einsätze anzunehmen.
Zur Arbeitszeit fanden sich folgende Klauseln im Arbeitsvertrag:
«5.2
Eine maximale, tägliche Arbeitszeit besteht - abgesehen von den arbeitsgesetzlichen und anderen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen - nicht. Der für Arbeitseinsätze vorgesehene Zeitrahmen ist in der Regel zwischen 06.30 und 17.30 Uhr.
5.3
Im Rahmen der Arbeitseinsätze über den täglichen Zeitrahmen gemäss Ziff. 5.2 hinaus geleistete Arbeit gilt nicht als Überstundenarbeit, auch wenn sie ausserhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit geleistet wird. Sie ist zu den...
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