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Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung wird in Kraft treten

Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung wird in Kraft treten

Gesetzgebung
Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ATSG)
Privates Individualarbeitsrecht

Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung wird in Kraft treten

Die Gesetzesänderungen des neuen Bundesgesetzes betreffen OR, ArG, AHV und IV sowie weitere Bestimmungen.

Im Obligationenrecht werden Bestimmungen zum Kurzurlaub für die Betreuung von kranken Angehörigen sowie Kindern eingefügt. Zwei neue Artikel in den Bestimmungen zum Einzelarbeitsvertrag lauten wie folgt:

Art. 329g OR Urlaub für die Betreuung von Angehörigen
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beein-trächtigung notwendig ist; der Urlaub beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.

Art. 329h OR Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes
1 Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16i–16m EOG3, weil ihr oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie oder er Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens
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iusNet AR-SVR 24.04.2020

 

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