Eine Bank rekrutierte einen Manager. Arbeitsvertraglich war ein fixes Gehalt sowie ein garantierter Bonus festgehalten. Da die Bank mit seiner Performance nicht zufrieden war, passten sie den Bonus mehrfach an, bis der Banker schliesslich wegen mangelnder Leistung entlassen wurde.
Der Beschwerdeführer war bei einer Gewerkschaft angestellt, als eine Mitarbeiterin seine Vorgesetzen darum bat, nicht mehr für ihn arbeiten zu müssen, da er sie per SMS sexuell belästigt habe. Einige Jahre nach diesem Vorfall erschien ein Artikel in der Presse, in dem ihm weitere Frauen der sexuellen Belästigung über Jahre hinweg bezichtigten. Daraufhin wurde eine interne Untersuchung eingeleitet.
Nach der letzten Erhöhung des Beschäftigungsgrades eines in Teilzeit angestellten Arbeitnehmers wurde die Sollarbeitszeit im Zeiterfassungssystem der Arbeitgeberin versehentlich nicht angepasst und der Arbeitnehmer erbrachte die vereinbarte Sollarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche nicht.
Kommentar zum BGer-Urteil 4A_597/2023 vom 15. Mai 2024
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob und in welchem Umfang Bonuskürzungen während der Abwesenheiten von Arbeitnehmenden (z.B. bei Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub usw.) zulässig sind. Das Bundesgericht hat diese Frage in einem wegweisenden Urteil (4A_597/2023) in Bezug auf Kürzungen ab der neunten Woche des Mutterschaftsurlaubs geklärt. RA Becker ordnet das jüngste Urteil ein und wirft neue Fragen auf, die durch das Bundesgericht weiterhin unbeantwortet bleiben.
Der Beschwerdegegner war bei einer GmbH als Monteur angestellt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellte der Arbeitnehmer mehrere Forderungen gegen die Arbeitgeberin, namentlich betreffend Arbeitszeit und Ferien.
Ein Fussballtrainer wurde fristlos entlassen. Dass die Kündigung missbräuchlich war, war zwischen den Parteien unbestritten: Der Trainer gelangte ans Bundesgericht, weil er mit der Höhe des Ersatzes für entgangenes Einkommen (Art. 337c OR) nicht einverstanden war.
Mit der AHV-Reform «AHV 21» (AS 2023 92) wurden die Möglichkeiten zur Pensionierung in der ersten und zweiten Säule flexibilisiert. In Zeiten des Fachkräftemangels und mit Blick auf die demografische Entwicklung der nächsten Jahre sollten sich Arbeitgeber aktiv mit diesen neuen Möglichkeiten auseinandersetzen und sie für die Implementierung innovativer Arbeitsmodelle nutzen. Der nachfolgende Beitrag hat zum Ziel, aus der rechtlichen Warte einerseits Wissen zu den Neuerungen zu vermitteln und anderseits Handlungsempfehlungen für Arbeitgebende bzw. deren beratende Personen zu formulieren, um die Einführung flexibler Modelle zum Altersrücktritt zu erleichtern.
Ein vorzeitig Pensionierter erhielt von seiner Arbeitgeberin eine Altersrente und eine von der tatsächlichen Teuerung unabhängige variable Teuerungszulage sowie ein freiwilliger Sonderteuerungsausgleich. Sie teilte den Rentner mit, dass die freiwillige Rententeuerung inklusive dem Sonderteuerungsausgleich ab 1. Januar 2015 ersatzlos gestrichen wird.
Die Beschwerdeführerin arbeitete als Portfoliomanagerin bei der Beschwerdegegnerin. Neben ihrem Jahressalär erhielt sie einen Leistungsbonus. Nachdem ein guter Kunde abgesprungen war und es zu ein paar Konflikten am Arbeitsplatz gekommen war, wurde sie entlassen. Sie klagte gegen die Kündigung und forderte verschiedene Nachzahlungen, u.a. auch über die Höhe des Bonus.