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Öffentliches Personalrecht

Öffentliches Personalrecht

Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen gesundheitlicher Untauglichkeit

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Das Bundesgericht erachtete die Kündigung des Arbeitnehmers als rechtens, nachdem dessen Gesundheit die Ausführung der vertraglichen Pflichten nicht mehr zuliess.
iusNet AR-SVR 19.05.2020

Beschwerde eines Richters gegen kantonale Personalverordnung

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Das Bundesgericht verneinte das schutzwürdige Interesse eines Richters an der Anfechtung der Personalverordnung, dessen Lohn durch die Änderung der kantonalen Personalverordnung Anpassungen erfahren wird. Ein allfälliges vexatorisches Interesse, mithin ein Interesse des Beschwerdeführers daran, mehr zu verdienen als seine von ihm als weniger fähig angesehenen Kollegen, wäre nicht schutzwürdig im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG.
iusNet AR-SVR 19.05.2020

Anerkennung der Abgangsentschädigung ohne Erfüllung von gesetzlichen Tatbeständen?

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Das Bundesgericht stellt im vorliegenden Urteil fest, dass die Anerkennung einer Abfindung in der Höhe von zwei Monatslöhnen durch das kantonale Gericht eine Missachtung der kantonalen Gesetzesbestimmungen darstellt. Vorliegend war keiner der im Personalgesetz des Kantons Schwyz festgehaltenen Tatbestände für die Begründung eines Anspruchs auf finanzielle Leistungen erfüllt.
iusNet AR-SVR 26.03.2020

Arbeitsvertrag oder Auftragsverhältnis?

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

A-4779/2019

Im vorliegenden Urteil befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Abgrenzung des Arbeitsvertrages vom Auftragsverhältnis und qualifizierte das zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen der Logistikbasis der Armee und eines im Rahmen der Rekrutierung von Stellungspflichtigen tätigen Arztes als Arbeitsverhältnis.
iusNet AR-SVR 26.03.2020

Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Das Bundesgericht wies die Beschwerde eines in der Finanzdirektion des Staates Freiburg angestellten Revisors wegen Lohndiskriminierung ab. Der Beschwerdeführer hatte eine geschlechterbedingte Diskriminierung bei der Entlohnung – im Vergleich zu zwei seiner Kolleginnen – und eine Ungleichbehandlung bei der Beförderung geltend gemacht.
iusNet AR-SVR 25.03.2020

Diskriminierende Lohneinstufung zu den Vergleichsberufen?

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde eines bei einer Regionalstelle bzw. im Ambulatorium der Psychiatrischen Universitätsklinik angestellten Psychologen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wegen diskriminierender Entlöhnung i.S.v. Art. 8 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG teilweise gut. Die vorinstanzliche Verweigerung von zusätzlichen 0,25 Punkten für die Bewertung der Berufserfahrung bei der Einreihung sei aus der Luft gegriffen und willkürlich. Ob eine diskriminierende Einstufung zu den Vergleichsberufen vorliegt, könne aber erst beurteilt werden, wenn (durch das kantonale Gericht) abschliessend beurteilt ist, in welchem Umfang die Berufserfahrung allenfalls zu einer höheren Bewertung des Kriteriums «Ausbildung und Erfahrung (K1)» bei der Einreihung führt.
iusNet AR-SVR 13.03.2020

Fristlose Kündigung wegen verspäteter Meldung einer Gefahrensituation

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Ein Arbeitnehmer hat den direkten Vorgesetzten über eine erhebliche Gefahrensituation umgehend zu informieren. Dies trifft auch zu, wenn für derartige Fälle keine klaren Verfahrensschritte vorgesehen sind und die Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetztem stark belastet ist. Insbesondere ist auch der interne Sicherheitsdienst ohne Zuwarten zu informieren. Eine wegen unterlassener oder verspäteter Information ausgesprochene fristlose Kündigung ist rechtmässig.
iusNet AR-SVR 22.02.2020

Zu Streitwert und Inhalt eines Arbeitszeugnisses

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Unübliche Begriffe in einem Arbeitszeugnis sind nicht automatisch negative Begriffe, solange sie klar und verständlich sind. Die Formulierung "sich stetig einarbeiten" gibt wieder, dass eine Person sich in ihr fachfremdes Gebiet einarbeiten musste, und ist ebenfalls nicht negativ besetzt. Da das umstrittene Arbeitszeugnis weitgehend den Wünschen der Beschwerdeführerin entsprach, lag der Streitwert bei einem Monatslohn. Die Streitigkeit um ein Arbeitszeugnis ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Daran ändert die Berufung auf das Gleichstellungsgesetz nichts.
iusNet AR-SVR 22.02.2020

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