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Fristlose Kündigung: Untersuchungshaft wegen mutmasslichen Drogenhandels und der nachgeschobene Grund der Stempeluhrmanipulation

Fristlose Kündigung: Untersuchungshaft wegen mutmasslichen Drogenhandels und der nachgeschobene Grund der Stempeluhrmanipulation

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

Fristlose Kündigung: Untersuchungshaft wegen mutmasslichen Drogenhandels und der nachgeschobene Grund der Stempeluhrmanipulation

A. war seit 2011 Kanzleileiterin und Praxisbildnerin der Lernenden bei der Behörde X. Seit 2014 gab sie die Lehrlingsausbildung ab und übernahm die Fachbearbeitung. 2017 kündigte man ihr fristlos. Das Kantonsgericht erachtete die Kündigung als formell rechtswidrig, materiell hingegen als gerechtfertigt. Es sprach ihr dafür eine Entschädigung zu. A. bescherte sich über das Urteil vor Bundesgericht (Sachverhalt).

Das Bundesgericht schützte die zeitlichen Aspekte der fristlosen Kündigung, insbesondere weil die Behörden aufgrund stärkerer Regulierung grössere monetäre Risiken zu befürchten haben. Die Vorinstanz stellte mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 fest, die Behörde X. habe am 19. Februar 2017 (ein Sonntag) Kenntnis von der Untersuchungshaft von A. bekommen. Am 22. Februar 2017 habe sich die Behörde X. von ihren Mitarbeitenden über die Vorfälle und Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin informieren lassen. Zudem habe auch die vorgängige Information der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts Zeit gebraucht. Die am 24. Februar 2017 versandte fristlose Kündigung sei somit rechtzeitig erfolgt, folgerte das Bundesgericht (E. 7).

Der Gehörsanspruch für den vorliegenden...

iusNet AR-SVR 26.03.2021

 

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