Das Arbeitsverhältnis endet am Tag vor dem Dienstaltersgeschenk...
Das Arbeitsverhältnis endet am Tag vor dem Dienstaltersgeschenk...
Das Arbeitsverhältnis endet am Tag vor dem Dienstaltersgeschenk...
A. arbeitete als Lehrperson bei der Bezirksschule und nachher in der Oberstufe als Klassenlehrer. Mit Schreiben vom 2. November 2017 sprach die Schulpflege gegenüber A. die Kündigung des Anstellungsverhältnisses per 31. Juli 2018 aus. Das Verwaltungsgericht sprach A. eine Entschädigung von CHF 23'500 zu wegen widerrechtlicher Kündigung. Weil am 1. August 2018 das Dienstaltersgeschenk fällig wurde, beantragte A. dessen Auszahlung, was ihm verweigert wurde (Sachverhalt).
Das Verhalten der Schulpflege könne angesichts der Tatsache, dass sich die Kündigung auf sachliche Gründe gestützt habe, nicht als treuwidrig bezeichnet werden, entschied das Bundesgericht. Es bestehe zudem keinerlei Grund zur Annahme, die Anstellungsbehörde habe A. per 31. Juli 2018 gekündigt, um seinen Anspruch auf Erhalt eines Dienstaltersgeschenks zu vereiteln (E. 5.2).
Die Vorinstanz habe zurecht berücksichtigt, dass trotz widerrechtlicher Kündigung sachliche Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses bestanden haben. Daraus leitete sie ab, dass der Anstellungsbehörde kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden könne. Diese Beurteilung erscheint nicht willkürlich, schlussfolgerte...
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