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Das Bundesstrafgericht verletzt seine Fürsorgepflicht, indem es die Kostengutsprache einer Richterin für Verfahrens- und Parteikosten ablehnt

Das Bundesstrafgericht verletzt seine Fürsorgepflicht, indem es die Kostengutsprache einer Richterin für Verfahrens- und Parteikosten ablehnt

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

Das Bundesstrafgericht verletzt seine Fürsorgepflicht, indem es die Kostengutsprache einer Richterin für Verfahrens- und Parteikosten ablehnt

A. ist ordentliche Richterin am Bundesstrafgericht. Der Bericht nach einem aufsichtsrechtlichen Verfahren wurde in einer nicht-anonymisierten Form veröffentlicht. Rz. 81 dieses Berichts wurde insbesondere von der "Schweiz am Wochenende" und der "Weltwoche" nicht verstanden, weshalb diese in der Folge berichtet wurde, A. habe das Amtsgeheimnis verletzt. Daraufhin ersuchte A. bei der Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts (VK BStGer) um Kostengutsprache "in dieser höchst delikaten Angelegenheit", insbesondere weil sie ihre berufliche und persönliche Ehre sowie die Interessen des Bundesstrafgerichts schützen wolle. Die VK BStGer wies das Gesuch ab mit der Begründung, Art. 77 BPV gewähre Kostengutsprachen für die Übernahme von Verfahrens- und Parteikosten nur für laufende Zivil- oder Strafverfahren infolge der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit. A. wehrte sich vor Bundesverwaltungsgericht (Sachverhalt).

Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass auf A. die Richterverordnung vom 13. Dezember 2002 und das Bundespersonalrecht nur punktuell anwendbar sei. Es sei aber nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass A. gestützt auf eine analoge...

iusNet AR-SVR 23.04.2021

 

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