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Privilegien für einen Chefarzt am Kinderspital und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens

Privilegien für einen Chefarzt am Kinderspital und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

Privilegien für einen Chefarzt am Kinderspital und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens

A. war einerseits als Chefarzt für Kinderchirurgie privatrechtlich am Kinderspital B. und andererseits als öffentlichrechtlich angestellter ausserordentliche Professor für Kinderherzchirurgie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich tätig. Nachdem ihm das Kinderspital per Ende Januar 2020 gekündigt und ihn freigestellt hatte, beschloss der Universitätsrat, ihn per Ende Juli 2020 altershalber zu entlassen, freizustellen und mit sechs Monatslöhnen abzufinden. In der Folge kam der Universitätsrat auf seinen Beschluss zurück und setzte das neue Ende des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2021 fest. Dagegen wehrte sich A. (Sachverhalt).

Die Parteien trafen für die ausserordentliche Professur eine Vereinbarung, mit der sie offensichtlich von den gesetzlichen Vorschriften über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses abweichen wollen. Dafür bestand aber keine Ausnahmeregelung im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 2 Personalgesetz ZH (PG ZH). Da somit eine Abweichung von den Anstellungsbedingungen mittels eines öffentlichrechtlichen Vertrags nicht vorgesehen war, hätte das Zürcher Verwaltungsgericht die vertraglich vereinbarten Abweichungen von den gesetzlichen...

iusNet AR-SVR 23.04.2021

 

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