Kassenwechsel versursacht Vorsorgelücke: Staatshaftungsanspruch aber verwirkt
Kassenwechsel versursacht Vorsorgelücke: Staatshaftungsanspruch aber verwirkt
Kassenwechsel versursacht Vorsorgelücke: Staatshaftungsanspruch aber verwirkt
Die 1940 geborene, bis zu ihrer Pensionierung Ende Oktober 2004 als Fachlehrperson (Heilpädagogin) bei der Primarschulgemeinde X. angestellt gewesene C.A. sel. gelangte am 13. November 1998 mit einer Forderung auf Schadenersatz in der Höhe von rund CHF 350'660 wegen unzureichender beruflicher Vorsorge an den Gemeinderat der Gemeinde X. Die Primarschulgemeinde gab in dieser Sache am 13. April 2000 einen Verjährungseinredeverzicht bis 30. Juni 2000 bzw. letztmals bis 30. Juni 2007 ab. Am 13. Dezember 2011 machten A.A. und B.A., Erben der am 13. Juni 2006 verstorbenen C.A. sel., eine Schadenersatzforderung gegenüber der Primarschulgemeinde in der Höhe von CHF 178'588 für Kapital- und Rentenausfall bis zum Tod von C.A. sel. geltend. Die Primarschulgemeinde verneinte einen Forderungsanspruch mit Beschluss vom 22. Mai 2018. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Bülach ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ab (Sachverhalt).
Für das Bundesgericht stand fest, dass bezüglich der relativen Verwirkungsfrist nach § 24 Abs. 1 HaftungsG die Haftung des Kantons erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Feststellung,...
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