Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Ermessen der Vorinstanz, wonach verbale Beleidigungen im Zuge der Eskalation vorheriger Spannungen am Arbeitsplatz, die Kontaktaufnahme zu einer Lieferantin und (zu) langsames Arbeiten (nach entsprechender Verwarnung) eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen, bundesrechtskonform augeübt worden war.