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Die Bezeichnung der Chefin als "Arschloch" rechtfertig fristlose Kündigung

Die Bezeichnung der Chefin als "Arschloch" rechtfertig fristlose Kündigung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Die Bezeichnung der Chefin als "Arschloch" rechtfertig fristlose Kündigung

A. arbeitete bei der B. AG und war ab dem 5. Oktober 2016 arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 kündigte die B. AG das Arbeitsverhältnis mit A. auf den 31. März 2017 mit. A. machte geltend, dass eine Kündigung während einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nichtig sei. Zu einem unbekannten Zeitpunkt im April 2017 begab sich A. in die Räumlichkeiten der B. AG, um sich mit C., der damaligen Verwaltungsratspräsidentin der B. AG, zu treffen. Während der Diskussion eskalierte der Ton und A. bezeichnete C. als "Arschloch". Bei nächster Gelegenheit bekräftige die B. AG durch C. ihren Willen, A. zu entlassen. Das erstinstanzliche Gericht erachtete die erste Kündigung vom 8. Febraur 2017 als nichtig und die fristlose Kündigung im April 2017 als gerechtfertigt (Sachverhalt).

Die Kündigung zur Unzeit beschränkt sich auf die ordentliche Kündigung. Die fristlose Kündigung ist auch während einer Unzeit möglich. Gegen die Arbeitgeberin gerichtete Beleidigungen oder Gewalt stellen eine Verletzung der Persönlichkeit dar und können eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn dieser Angriff eine gewisse Intensität erreicht. Das Bundesgericht erachtete die Rechtsanwendung...

iusNet AR-SVR 22.01.2021

 

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