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Tätliche Auseinandersetzung rechtfertigt fristlose Kündigung

Tätliche Auseinandersetzung rechtfertigt fristlose Kündigung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Tätliche Auseinandersetzung rechtfertigt fristlose Kündigung

Zwischen dem Beschwerdeführer A. und C. kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, die strafrechtlich relevant war. In der Folge kündigte die B. AG das Arbeitsverhältnis mit A. fristlos. Vor Bundesgericht war - wie auch vor der Vorinstanz - nur noch umstritten, ob der A. im Zuge dieser Auseinandersetzung C. mit beiden Händen am Hals packte mit der Folge, dass an dessen Hals Suffusionen auftraten. Nicht in Frage gestellt wird, dass eine derartige physische Einwirkung einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 Abs. 1 OR darstellte, der eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würde (Sachverhalt).

Die Vorinstanz hatte auf sich auf Protokolle gestützt, die von den A. und C. vorgesetzten Personen F. und G. verfasst worden waren. Das Bundesgericht schützte diese antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz, die auf eine Einvernahme von A. und C. in der Folge verzichtet hatte (E. 4.3). Die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz zu Unrecht keine Beweisverfügung erlassen und keine Beweise abgenommen habe, erschöpfte sich ausserdem in appellatorischer Kritik (E. 4.4).

iusNet AR-SVR 07.12.2020

 

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