Ist ein Arbeitnehmer am Ende seiner Anstellung aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden von seiner Tätigkeit befreit, kann er trotzdem ferienfähig sein.
Das Bundesgericht befasste sich mit dem Anspruch eines leitenden Arztes in einer Klinik des Universitätsspitals Zürich auf die Entschädigung der geleisteten Überzeit nach dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11).
Vor dem Bundesverwaltungsgericht zu prüfen war unter anderem, ob das unabhängige Kontrollorgan ein standardisiertes zweistufiges Kontrollverfahren oder eine (einstufige) Vollkontrolle zur Prüfung der Einhaltung von GAV-Bestimmungen durchzuführen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich mit der Beschwerde einer Gewerkschaft gegen eine Verfügung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA), welche auf Ersuchen der X AG hin die Nacharbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit für den Zeitraum vom 1.01.2019 bis 31.12.2021 bewilligte. Auf der Grundlage des Arbeitsgesetzes und der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz prüfte es, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben waren.
Per 1. April 2019 werden neue Sonderbestimmungen in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz in Kraft treten. Der Bundesrat hat den Änderungen am 13. Februar 2019 zugestimmt.
Die grossen Unbekannten im ArG: Geltungsbereich, Gesundheitsschutz, Arbeits- und Ruhezeiten / Aspects méconnus de la LTr: champ d’application, protection de la santé, durées du travail et du repos
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates hat Mitte Februar 2019 eine Fristverlängerung für die Behandlung der beiden parlamentarischen Initiativen um zwei Jahre verlangt.