Revisionen in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmung Nacht- und Sonntagsarbeit (ICT-Personal) und 7-Tage-Arbeitswoche im Gastgewerbe
Revisionen in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmung Nacht- und Sonntagsarbeit (ICT-Personal) und 7-Tage-Arbeitswoche im Gastgewerbe
Revisionen in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmung Nacht- und Sonntagsarbeit (ICT-Personal) und 7-Tage-Arbeitswoche im Gastgewerbe
Der Bundesrat hat zwei Änderungen in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) zugestimmt, die am 1. April 2019 in Kraft treten werden.
Neuer Art. 32a ArGV 2
Eine Lockerung wurde für das Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik getroffen. Mit Einführung des neuen Artikels 32a in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz wird die Möglichkeit geschaffen, dass dieses Personal Nacht- und Sonntagsarbeit leisten kann, ohne dass vom Betrieb vorgängig eine Bewilligung eingeholt werden muss. Nacht- und Sonntagsarbeit fällt allerdings nur unter diese Sonderregelung, wenn sie für die Behebung von Störungen an der Netz- oder Informatikstruktur oder deren Wartung notwendig ist.
Änderung Artikel 23 ArGV 2
Diese Änderung betrifft gastgewerbliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in Gastbetrieben beschäftigt sind. Diesen soll eine Verlängerung der Arbeitswoche auf 7 Tage ermöglicht werden.
Betriebe, die eine solche Arbeitszeitorganisation einführen wollen, müssen zudem diverse Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Schutz der betroffenen Arbeitnehmenden einhalten.
Änderung Artikel 14...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.