iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Schlulthess Logo

Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht > Arbeitsrecht > Gesetzgebung > Bund > Arbeitsschutzrecht > Revisionen der Verordnung 2 Zum Arbeitsgesetz Sonderbestimmung Nacht und Sonntagsarbeit Ict Personal

Revisionen in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmung Nacht- und Sonntagsarbeit (ICT-Personal) und 7-Tage-Arbeitswoche im Gastgewerbe

Revisionen in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmung Nacht- und Sonntagsarbeit (ICT-Personal) und 7-Tage-Arbeitswoche im Gastgewerbe

Gesetzgebung
Arbeitsschutzrecht

Revisionen in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmung Nacht- und Sonntagsarbeit (ICT-Personal) und 7-Tage-Arbeitswoche im Gastgewerbe

Der Bundesrat hat zwei Änderungen in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) zugestimmt, die am 1. April 2019 in Kraft treten werden.

Neuer Art. 32a ArGV 2

Eine Lockerung wurde für das Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik getroffen. Mit Einführung des neuen Artikels 32a in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz wird die Möglichkeit geschaffen, dass dieses Personal Nacht- und Sonntagsarbeit leisten kann, ohne dass vom Betrieb vorgängig eine Bewilligung eingeholt werden muss. Nacht- und Sonntagsarbeit fällt allerdings nur unter diese Sonderregelung, wenn sie für die Behebung von Störungen an der Netz- oder Informatikstruktur oder deren Wartung notwendig ist.

Änderung Artikel 23 ArGV 2

Diese Änderung betrifft gastgewerbliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in Gastbetrieben beschäftigt sind. Diesen soll eine Verlängerung der Arbeitswoche auf 7 Tage ermöglicht werden.
Betriebe, die eine solche Arbeitszeitorganisation einführen wollen, müssen zudem diverse Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Schutz der betroffenen Arbeitnehmenden einhalten.

Änderung Artikel 14...

iusNet AR-SVR 20.02.2019

 

Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.