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Arbeitsschutzrecht

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Bundesrat beschliesst 2. Etappe der Lockerungen der Massnahmen zur Bekämpfung des COVID-19 Virus

Gesetzgebung
Arbeitsschutzrecht

Medienkonferenz vom 29. April 2020, Änderung COVID-19-Verordnung 2

Der Bunderat beschliesst im Rahmen der 2. Etappe zur Lockerung der Massnahmen gegen das COVID-19 Virus verschiedene Erleichterungen. Ab dem 11. Mai 2020 können Läden, Restaurants, Märkte, Museen und Bibliotheken wieder öffnen. Die COVID-19-Verordnung 2 wurde entsprechend angepasst. Es gelten zahlreiche Auflagen, um die Abstands- und Hygieneregeln weiter einhalten zu können. Über die dritte Etappe entscheidet der Bundesrat am 27. Mai 2020.
iusNet AR-SVR 30.04.2020

Herausforderungen in der Anpassung eines Reglements über das Taxigewerbe im Lichte der Sharing Economy

Rechtsprechung
Arbeitsschutzrecht
Privates Individualarbeitsrecht
Im vorliegenden Entscheid setzt sich das Bundesgericht erneut eingehend mit der Frage nach der unterschiedlichen Handhabung von Taxi-Unternehmen und gewissen anderen Anbietern von Personenbeförderung, insbesondere über Apps betreibene.
iusNet AR-SVR 24.04.2020

Defizite im ArG-Vollzug werden in Zeiten von Corona offensichtlich

Kommentierung
Arbeitsschutzrecht
Die Suva hat vom Bundesrat Ende März den Auftrag erhalten, die Empfehlungen betreffend Hygiene und sozialer Distanz auf Baustellen und in der Industrie zu kontrollieren. Offenbar sind die kantonalen Arbeitsinspektorate, die eigentlich aufgrund des Arbeitsgesetzes zuständig wären, dazu nicht in der Lage. Langjähriges Wegschauen des SECO rächt sich nun.
Sabine Steiger-Sackmann
iusNet AR-SVR 24.04.2020

Arbeit auf Abruf und Höchstarbeitszeiten gemäss Chauffeurverordnung

Rechtsprechung
Arbeitsschutzrecht
Privates Individualarbeitsrecht
Die Obergrenze der Arbeitszeit ergab sich, obwohl im Arbeitsvertrag des Chauffeurs auf Abruf ein Zeitrahmen festgelegten war, aus Art. 6 Abs. 1 der Chauffeurverordnung. Diese sieht vor, dass die wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von 26 Wochen einen Wochendurchschnitt von 48 Stunden nicht überschreiten darf. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten. Das Bundesgericht prüfte überdies, ob die entsprechende Vertragsklausel dahingehend auszulegen war, dass die innerhalb des Rahmens geleistete Mehrarbeit als Überstundenarbeit zu entschädigen war.
iusNet AR-SVR 21.04.2020

Bundesrat beschliesst schrittweise Lockerung der Massnahmen zum Schutz vor dem neuen Coronavirus

Gesetzgebung
Privates Individualarbeitsrecht
Arbeitsschutzrecht
- aktualisiert - 
Der Bunderat beschliesst verschiedene Lockerungen. Ab dem 11. Mai 2020 können Läden, Restaurants, Märkte, Museen und Bibliotheken wieder öffnen. Die COVID-19-Verordnung 2 wurde entsprechend angepasst. Die Abstandsregeln sind weiter einzuhalten. Über die dritte Etappe entscheidet der Bundesrat am 27. Mai 2020.
iusNet AR-SVR 16.04.2020

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