Gemäss BGE 139 III 411 ist das Arbeitsgesetz nicht anwendbar, wenn ein in der Schweiz gelegener Betrieb einen Arbeitnehmer für längere Zeit im Ausland beschäftigt. Unklar und in BGE 4A_403/2018 vom 11. März 2019 offengelassen ist die Frage, wie es sich bei Beschäftigungen von kurzer Dauer, namentlich Dienstreisen, im Ausland verhält.