Die mit dem Gesundheitsschutz zusammenhängenden zwingenden Bestimmungen des Arbeitsrechts können nicht unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 ZGB ausgehebelt werden.
An seiner Sitzung vom 25. April 2018 hat der Bundesrat die Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV5) revidiert. Damit sollen auch unter 18-Jährige in ihrem erlernten Beruf gefährliche Arbeiten ausführen können.