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Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpflege

Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpflege

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Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpflege

Das neue Gesetz sieht einen Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Betreuung von Familienmitgliedern oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners vor. Dafür ist ein Kurzurlaub geplant, der allerdings drei Tage pro Ereignis und zehn Tage pro Jahr nicht übersteigt. Diese Gesetzesrevision soll im Obligationenrecht verankert werden und für alle Erwerbstätigen die gleichen Voraussetzungen und Rechtssicherheit  schaffen. Die für die Wirtschaft anfallenden Mehrkosten würden sich gemäss Schätzung auf 90 bis 150 Millionen Franken belaufen.

Neben den Änderungen im Arbeitsrecht (OR) sind weitere Gesetzesanpassungen geplant:

Im Arbeitsgesetz (ArG) ist gemäss geltendem Recht für Erwerbstätige nur ein Kurzurlaub von maximal drei Tagen für die Betreuung kranker Kinder vorgesehen. Eine Lohnfortzahlungspflicht besteht nur bis zum Zeitpunkt, zu welchem eine geeignete Ersatzlösung gefunden wurde. Hier soll das Gesetz neu auch Kurzurlaube für die Betreuung anderer gesundheitlich beeinträchtiger Familienmitglieder sowie von Lebenspartnern mit Lohnfortzahlungspflicht ermöglichen. Art. 36 Abs. 3 und 4 ArG sollen so angepasst werden, dass sie den neuen Bestimmungen im OR (Art....

iusNet AR-SVR 23.05.2019

 

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