Das private Arbeitsvertragsrecht wird durch Verweis im kantonalen Personalgesetz zu subsidiärem kantonalen Recht. Für die Beurteilung des Vorliegens eines Diensverhältnisses in Anwendung von Art. 319 OR ist das Vorhandensein eines bestimmten Vorgesetzten, die Gebundenheit an dessen Weisungen sowie die wirtschaftliche Abhängigkeit massgebend. Die wirtschaftliche Abhängigkeit war hauptsächlich nicht gegeben, weil der Mensaführer Personal- und Preispolitik weitgehend selbständig feststellen konnte. Das Bundsgericht hält jedoch eine andere Auffassung für vertretbar.