Die Strafanzeige eines dem BPG unterstehenden Arbeitnehmers gegen Arbeitskollegen hätte zunächst mit der internen für Strafverfahren zuständigen Stelle, dem Rechtsdienst oder der Ombudsstelle vorbesprochen werden müssen. Ins Gewicht fiel auch, dass der Arbeitnehmer bereits wegen anderweitiger Verbreitung von Informationen abgemahnt worden war.