Kündigung in der Verwaltung während der Probezeit
Kündigung in der Verwaltung während der Probezeit
Kündigung in der Verwaltung während der Probezeit
Die Beschwerdeführerin wurde beim Bundesamt für Bauten und Logistik BBL als Mitarbeiterin Unterhaltsreinigung angestellt. Ihr wurde während der dreimonatigen Probezeit gekündigt. Gemäss Beschwerdegegner habe sich die Arbeitnehmerin mit folgenden Worten zwischen den Weihnachten und Neujahr geweigert zu arbeiten: „Die Tagesmutter stelle sie schon als Rabenmutter dar. Sie müsse Ferien beziehen können, wenn die Tagesmutter keine Zeit habe.“ Diese Äusserung machte sie, obwohl bei der Anstellung auf die Eventualität auf Einsätze in dieser Zeit hingewiesen wurde. Die Vorgesetzte stufte dies Aussage als aggressiv ein, weshalb das Vertrauensverhältnis zu stark gestört sei, um das Arbeitsverhältnis weiterzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht hält unter Analyse der gesetzlichen Grundlagen fest, dass gestützt auf Art. 12 Abs. 2 BPG i.V.m. Art. 30a Abs. 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) dass öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse in der Bundesverwaltung während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Voraussetzung sind sachliche Gründe, wie mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im...
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