Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK im Bereich des öffentlichen Dienstverhältnisses
Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK im Bereich des öffentlichen Dienstverhältnisses
Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK im Bereich des öffentlichen Dienstverhältnisses
Der Beschwerdeführer Y. Güc war als Hausmeister an einem öffentlichen Schulungszentrum in der Türkei angestellt. Am 08.02.2006 wurde er wegen Verdachts auf sexuellen Missbrauch eines Minderjährigen in polizeiliche Gewahrsam genommen, nachdem er vermeintlich in einer unanständigen Position mit einem Kind in zeitgleicher Anwesenheit eines weiteren Kindes in den Räumlichkeiten des Zentrums angetroffen worden war. Daraufhin wurde ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, wobei der Tathergang und die Hintergründe strittig blieben. Das Strafgericht in erster Instanz sprach ihn frei, da eine zweifelsfreie Beweisführung aufgrund der teilweise widersprüchlichen Aussagen der einzigen Augenzeugin nicht möglich war. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Parallel zu dem anhängigen Strafverfahren wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet. Im Rahmen dieses Verfahrens kam der Abschlussbericht zum Ergebnis, dass die Vorwürfe gegen ihn begründet seien und empfiehl seine Entlassung aus dem öffentlichen Dienst. Die Inspektoren begründeten diese Folgerung u.a. mit der Einschätzung von Aussagen der Augenzeugin, die während der Handlung das Zimmer betreten hatte. Der Bericht...
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