Keine Lohndiskriminierung bei höherem Lohn eines neun Jahre jüngeren Nachfolgers
Keine Lohndiskriminierung bei höherem Lohn eines neun Jahre jüngeren Nachfolgers
Keine Lohndiskriminierung bei höherem Lohn eines neun Jahre jüngeren Nachfolgers
Die Klägerin war ab 2014 innerhalb des Führungsstabs der Armee unbefristet angestellt. Es ergaben sich an dieser Stelle diverse Probleme, weshalb sie im Jahre 2015 eine neue befristete Stelle bei derselben Einheit antrat. Sie erfuhr, dass ihr Nachfolger in der vorhergehenden Stelle einen um 12.5% höheren Anfangslohn erhielt.
Sei beantragte vor Bundesverwaltungsgericht die Feststellung einer geschlechterspezifischen Lohndiskriminierung und gestützt darauf Lohnnachzahlung im Umfang des Lohnunterschieds. Die Diskriminierung liege darin, dass ihr Nachfolger ein wesentlich jüngerer Mann ohne Abschluss in Betriebswirtschaft sei, keine Kenntnisse des Militärrechts sowie sehr geringe Kenntnisse des Verwaltungsrechts mitbringe und ebenso wenige Kenntnisse in der Rechtsetzung habe.
Zunächst hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV und Art. 5 Abs. 1 lit. b GlG als subjektives Individualrecht ausgestaltet sind und deshalb eine Lohndiskriminierung erst beseitigt ist, wenn der einer Person zustehende diskriminierungsfreie Lohn nachgezahlt wird. Es besteht damit ohnehin ein Zusammenhang zwischen der Lohndiskriminierung und der Forderung auf...
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