Stillschweigende Anerkennung von Überstunden im öffentlichen Dienstverhältnis
Stillschweigende Anerkennung von Überstunden im öffentlichen Dienstverhältnis
Stillschweigende Anerkennung von Überstunden im öffentlichen Dienstverhältnis
Im vorliegenden Fall stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Arbeitnehmer für einen Anspruch auf eine Entschädigung für Überstunden bzw. Überzeit beweisen muss, dass er sie geleistet hat. Vorliegend war unbestritten, dass die vom Arbeitnehmer erfassten Arbeitszeiten tatsächlich geleistet wurden. Um eine Entschädigung zu erlangen müsse aber auch aufgezeigt werden, dass es sich hierbei um Überstunden bzw. Überzeit i.S.v. Art. 321c OR handelt, die Mehrleistung also notwendig war. Dies sei auch dann der Fall, wenn sie nachträglich vom Arbeitgeber bewilligt werden. Eine Genehmigung der Mehrarbeit kann auch stillschweigend erfolgen, z.B. dann wenn der Arbeitgeber auf gemeldete Überstunden keinen Einspruch erhebt. Beweist der Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber über die Leistung der Überstunden informiert war, so kann der Nachweis ihrer Notwendigkeit unterbleiben.
Nach diesen (und weiteren) allgemeinen Ausführungen ging das Bundesverwaltungsgericht zuerst der Frage nach, ob der Arbeitgeber die umstrittene Mehrarbeit des Arbeitnehmers zu Recht aberkannt und nachträglich vom Zeitsaldo abgezogen hat und wie sich die Vorgehensweise der Vorinstanz mit dem Prinzip von Treu...
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