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Rachekündigung gegen eine Ärztin - Verletzung des Gleichstellungsgesetzes

Rachekündigung gegen eine Ärztin - Verletzung des Gleichstellungsgesetzes

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

Rachekündigung gegen eine Ärztin - Verletzung des Gleichstellungsgesetzes

Die Vorinstanz hatte die Klage der Arbeitnehmerin auf Rachekündigung aus Art. 10 GlG gutgeheissen, weshalb die Arbeitgeberin das Verfahren ans Obergericht weiterzog. Das Obergericht bestätigte die Vorinstanz (E. 10–12).

Die Ärztin war während ihrer Schwangerschaft teilweise krankheitsbedingt, teilweise mit dem Vorbehalt "Akademische Lehre und Forschung in reduziertem Umfang" arbeitsunfähig. Vor der Geburt ihres Kindes teilte sie ihrem Vorgesetzten via E-Mail mit, dass sie nach der Geburt ihres Kindes ihr 100%-Pensum auf 80% reduzieren möchte. Darauf reagierte er nie, weshalb einige Monate später der Fürsprecher der Arbeitnehmerin den Vorgesetzten bat, zum "Beschäftigungsgrad 80% sowie Forschungstätigkeit / Habilitation / akademische Lehre" Stellung zu nehmen. Einige Tage später antwortete die Klinikleitung, dass weder die Reduktion des Pensums, noch die beantragten freien Tage, noch der zusätzlich beantragte unbezahlte Urlaub nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs bewilligt würden.

Darauf reichte die Arbeitnehmerin beim Rektorat der Universität Bern eine aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen den Klinikdirektor, wegen "Diskriminierung des weiblichen Geschlechts...

iusNet AR-SVR 29.10.2018.

 

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