Das Bundesgericht befasste sich in diesem Urteil mit seiner Praxis, wonach auch rentenzusprechende Verfügungen, welche auf einem Vergleich beruhen, ohne Weiteres in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar sind.
Das Bundesgericht verneinte in einem obiter dictum im konkreten Fall (nicht aber grundsätzlich) die Möglichkeit der substituierten Begründung (Art. 17 Abs. 1 oder Art. 53 Abs. 2 ATSG) im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Anwendung der lit. a Abs. 1 SchlB IVG und wirft damit einige Fragen auf.
Das Bundesgericht setzte sich in diesem in 3er Besetzung ergangenen Urteil mit der Frage auseinander, ob die Rechtsprechung betreffend Rentenrevision bei invalidenversicherungsrechtlichem Statuswechsel seit dem EGMR-Urteil Di Trizio auch auf Fälle anwendbar ist, bei denen ein Wechsel von vollzeitlicher Erwerbstätigkeit auf eine vollzeitige Tätigkeit im Haushaltsbereich erfolgt.
Das Bundesgericht befasste sich in diesem in 5er Besetzung ergangenen Anwendungsfall mit den Voraussetzungen der Diagnosestellung und des Behandlungsbeginns bei POS gemäss Ziffer 404 GgV Anhang und wies die Beschwerde der IV-Stelle ab.
Im vorliegenden Urteil hatte sich das Bundesgericht zur Auslegung einer Leistungsvereinbarung betreffend die kantonale bzw. kommunale Restkostenfinanzierung von IV-pflichtigen Pflegeleistungen zu äussern.
In diesem Folgeentscheid zur Aufgabe der Depressionspraxis wird deutlich, dass bei psychischen Leiden weiterhin hohe Hürden beim Rentenzugang bestehen. Die Hürden gründen in der Rechtsprechung zu den psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren.