Die BGer-Urteile 1C_461/2017 und 1C_467/2017 vom 27. Juni 2018 enthalten eine vorsichtig formulierte Empfehlung an die kantonalen IV-Stellen, Statistiken über die von Gutachtern attestierten Arbeitsunfähigkeiten zu führen. Philipp Egli nimmt diese Empfehlung in seiner Kommentierung auf und weist auf die Notwendigkeit einer Qualitätssicherung durch Transparenz hin.
Das vorliegende Urteil, das in 3er-Besetzung ergangen ist, schützt erneut den Entscheid eines kantonalen Gerichts, mit welchem gestützt auf eine gerichtliche Festsetzung der Arbeitsfähigkeit und entgegen der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde.
Besteht gestützt auf das kantonale Öffentlichkeitsgesetz ein schutzwürdiges Interesse einer versicherten Person zur Einsichtnahme in statistische Daten über die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeiten durch IV-Gutachter?
Das Bundesgericht befasste sich in diesem Urteil mit der Frage, ob für eine Schlechterstellung der am Recht stehenden Parei im kantonalen Beschwerdeverfahren die gleichen strengen Voraussetzungen wie bei der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gelten.
Das Bundesgericht hat sich in diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil mit der Frage befasst, welche Verwirkungsfrist gilt, wenn Beiträge der Invalidenversicherung an Institutionen und Organisationen zum Beispiel aufgrund einer Änderung der Zweckbestimmung zurückzuerstatten sind.
Im vorliegenden Anwendungsfall befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob die Einschätzung eines kantonalen Gerichtes, das den Beschwerdeführer abweichend von einem an sich beweiswertigen polydisziplinären Gutachten als in angepassten Tätigkeiten voll arbeitsfähig erachtete, zutreffend sei.