In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil befasste sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer Neuanmeldung zum Rentenbezug mit der Frage, ob – wie die Vorinstanz geurteilt hatte – eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitsschadens nachgewiesen ist oder ob - mit der IV-Stelle - von einer unbeachtlichen anderen Beurteilung desselben Sachverhalts auszugehen sei.
In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil hatte sich das Bundesgericht mit dem Invalidenrentenanspruch einer versicherten Person zu befassen, die 2005 in die Schweiz eingereist war und 2014 wegen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Schweiz verlassen musste.
Urteil Kantonsgericht Luzern 10. August 2018 (5V 17 405)
Christian Haag kommentiert ein interessantes Urteil des Kantonsgerichts Luzern zu einem Revisionsverfahren und zur Wiedereingliederung einer versicherten Person mit langjährigem Rentenbezug.
Im vorliegenden Urteil ging es um die Frage, gestützt auf welches Einkommen das Valideneinkommen festzusetzen sei bei einer versicherten Person, die vor Eintritt des Gesundheitsschadens zwar in einem 80%-Pensum angestellt war, jedoch nach eigenen Angaben Überstunden bis zu einem Vollzeitpensum geleistet hatte.
Das Bundesgericht befasste sich im vorliegenden in 5er-Besetzung ergangenen Urteil mit der Frage, welche Aspekte bei der Sanktionierung von verletzten Schadenminderungspflichten (Kürzung oder Verweigerung einer Rente) beachtet werden müssen, um den bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 21 Abs. 4 i.V.m. Art. 7b Abs. 3 IVG zu genügen.
Das Bundesgericht befasste sich im vorliegenden in 3er-Besetzung ergangenen Urteil mit der Frage, ob die Vorinstanz bei einer Person, die an multipler Sklerose erkrankt war, das Invalideneinkommen richtigerweise aufgrund eines branchenspezifischen Tabellenlohnes ermittelt hatte.