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Branchenspezifische Tabellenlöhnen bei der Invaliditätsbemessung

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Branchenspezifische Tabellenlöhnen bei der Invaliditätsbemessung

Das Bundesgericht führte dazu aus, dass das angeführte Zumutbarkeitsprofil gemäss neurologisch-psychologischem Gutachten (in körperlicher und intellektueller Hinsicht leichte Routinetätigkeiten) geradezu exemplarisch dem Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) von Tabelle TA1 entspreche. Nach ständiger Rechtsprechung sei sodann in der Regel auf die Monatslöhne (für Frauen und für Männer) gemäss der erwähnten Zeile «Total Privater Sektor» abzustellen. Davon abzuweichen bestehe hier entgegen der vorinstanzlichen Auffassung keinerlei Anlass. Die erwähnten Beschwerden liessen vielmehr darauf schliessen, dass der Versicherte die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit mit grösserer Erfolgsaussicht ausserhalb des angestammten Schreinergewerbes, etwa im Dienstleistungsbereich, würde verwerten können. Damit sei der branchenspezifische Tabellenlohn gemäss Zeile 31-33 nicht sachgerecht. Diese Einschätzung führte im vorliegenden Fall zur Zusprache einer Viertelsrente und damit zur Gutheissung de Beschwerde. 

iusNet AR-SVR 24.11.2018

 

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