Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist verletzt, wenn ein Richter in einem dreier Gericht nicht von sich aus offenlegt, dass er familiäre Beziehungen zur die Anwaltskanzlei der Arbeitgeberin hat.
Eine Kündigung gegen einen Mitarbeiter, der auf Missstände aufmerksam gemacht hat, ist nicht automatisch missbräuchlich. Die Arbeitgeberin hatte im vorliegenden Fall nicht wegen des Whistleblowings gekündigt, sondern weil das Arbeitsklima aufgrund des allgemeinen Verhaltens des Arbeitnehmers äusserst schlecht war.
Das Bundesgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach die gegenüber einem Arbeitnehmervertreter ausgesprochene Kündigung nicht missbräuchlich ist, sofern sie nicht mit der Funktion als Arbeitnehmervertreter zusammenhängt. Dies trifft in Anlehnung an die im vorliegenden Fall anwendbare GAV-Bestimmung auch auf Arbeitnehmervertreter in Organen der Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin zu.
Die Liste der Missbrauchsgründe in Art. 336 OR ist nicht abschliessend. Auch das über eine blosse Unkorrektheit hinausgehende Verhalten bei der Kündigung kann zur Missbräuchlichkeit führen. Eine während der Kündigungsfrist freigestellte und bei einer neuen Arbeitgeberin tätige Person hat Anspruch auf Entschädigung der Lohndifferenz.