Das Bundesgericht schützte die Erwägungen der Vorinstanz, wonach Umstrukturierungen und nicht gesundheitliche Belange der arbeitnehmenden Person ausschlaggebend für die Kündigung waren und stellte klar, dass die Arbeitnehmenden die Beweislast haben bezüglich Überstunden, auch wenn die arbeitgebende Person ihre Pflicht zur Erfasssung der Arbeitszeit verletzt.