Das Bundesgericht hatte sich mit der missbräuchlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zwischen einem Verein, der einen Kleiderladen betreibt, und einer langjährigen Arbeitnehmerin auseinanderzusetzen.
Das Bundesgericht schützte den vorinstanzlichen Entscheid, wonach eine Kündigung wegen illoyalen Verhaltens nicht als missbräuchlich eingestuft worden war.
Das Bundesgericht musste beurteilen, ob eine arbeitgebende Person ihre Fürsorgepflicht verletzt hatte, nachdem ein Streit eskalierte, und ob die Kündigung im Anschluss missbräuchlich war.
Das Bundesgericht musste beurteilen, ob ein "harter" Führungsstil einer vorgesetzten Person gegenüber einer hierarchisch unterstellten Person bereits die Voraussetzungen des Mobbing erfüllt hatte.
Die Kündigung gegen einen Angestellten der Kantonspolizei Zürich ausgesprochene fristlose Kündigung ist missbräuchlich und deshalb nichtig, obwohl er sicht entgegen der Ablehnung des Gesuchs um unbezahlten Urlaub bzw. um Bewilligung um Nebenbeschäftigung als Drehbuchautor an einem Filmprojekt betätigte.