Die Kündigung eines Angehörigen des Kommandos Spezialkräfte der Militärpolizei war sachlich begründet und daher nicht missbräuchlich, nachdem dieser die Covid-19-Impfung verweigert hatte.
Die Belastungen waren für eine Bundesangestellte in der Lohnklasse 24 zumutbar, weshalb keine Fürsorgepflichtverletzung vorlag und die Kündigung auch nicht missbräuchlich war.
Obwohl die Arbeitnehmerin kurz vor der Pensionierung stand und die Arbeit stets zur vollen Zufriedenheit ausfiel, war die Kündigung nicht missbräuchlich.
Einer in Kettenarbeitsverträgen angestellten Französischlehrerin wurde missbräuchlich gekündigt und die Voraussetzungen für den Einbezug des Ferienslohns waren nicht erfüllt, weshalb dieser nachbezahlt werden musste.
Urteilsbesprechung BGer 4A_44/2021 vom 2. Juni 2021
Das Bundesgericht setzte sich in BGer Urteil 4A_44/2021 vom 2. Juni 2021 mit der Frage auseinander, ob die Entlassung eines CEO missbräuchlich war. RAin lic. iur. Leena Kriegers-Tejura trägt die wesentlichen Argumente des Entscheides zusammen und gibt Empfehlungen für die Praxis ab.
Obwohl das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid festgelegt hatte, dass bei Festsetzung der Entschädigung ein Mitverschulden unberücksichtigt bleiben muss, verliess die Vorinstanz mit ihrem neuen Entscheid den gesteckten Rahmen, weshalb das Bundesgericht die Entschädigung selbst auf drei Monatslöhne festsetzte.
Das Bundesgericht relativiert seine "apodiktische" Rechtsprechung zur erhöhten Fürsorgepflicht von Arbeitgebenden betreffend ihre langjährigen Arbeitnehmenden. Es sei eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, vorliegend die höhere leitende Tätigkeit des Arbeitnehmers.