Kündigung nicht auf kritikwürdige Kommunikation zurückzuführen
Kündigung nicht auf kritikwürdige Kommunikation zurückzuführen
Kündigung nicht auf kritikwürdige Kommunikation zurückzuführen
A. erfuhr in den Ferien davon, dass auf der Webseite der Schule, an der sie arbeitete und die von der Stiftung B. betrieben wird, Stellenanzeigen aufgeschaltet worden waren. Aufgrund dieser "bösen Überaschung" musste sich A. ins Krankenhaus begeben und war in der Folge mehrere Monate arbeitsunfähig. A. wurde nach Erlangen der Arbeitsfähigkeit gekündigt. Das Arbeitsgericht hatte die missbräuchliche Kündigung wegen der "wenig eleganten" Art und Weise noch bejaht. Die Vorinstanz verneinte diese hingegen (Sachverhalt).
Das Bundesgericht schützte die Beurteilung der Vorinstanz. Die vereinzelten Vorkommnisse seien zwar kritikwürdig und wenig respektvoll, doch würden sie keinen ausreichenden Schweregrad erreichen, um davon auszugehen, im adäquat kausal eine neunmonatige Arbeitsunfähigkeit zu bewirken (E. 2.2).
Grund für die Kündigung war die längere Arbeitsunfähigkeit und Mobbing lag nicht vor (E. 2.3).
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